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Fotorecht

Nachstehend haben wir die wichtigsten Fakten zum Thema Fotorecht zusammengetragen. Wir danken Herrn Rechtsanwalt Thomas Dahmen für die Unterstützung bei der Erarbeitung der Inhalte. Wir weisen darauf hin, dass es sich hier nur um allgemeine Hinweise handelt. Dies ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


 

I. | Einleitung

Noch nie war die Herstellung und Verbreitung von Fotos so einfach wie jetzt. Die digitale Bildbearbeitung, die Nutzung von Internet und ein zunehmend sensibles Rechtsverständnis führen dazu, dass eine Vielzahl an Fragen und Problemen entstanden sind, die hier nachfolgend angesprochen werden sollen. Die nachfolgenden Ausführungen können allerdings nur als Orientierung dienen; sie ersetzen nicht die Prüfung im Einzelfall. Diese sollte ohnehin, soweit möglich, prophylaktisch erfolgen, da insbesondere Urheberrechtsverletzungen erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen können.

 
 

II. | Rechtliche Grundlagen

Bei der Herstellung, Verbreitung und Veröffentlichung von Fotos sind stets nachfolgende gesetzliche Regelungen zu beachten:

- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWG)
- Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie (KUG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gesetz gegen unlautereren Wettbewerb (UWG)
- Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Stichwort: Künstlersozialabgabe

Versicherungspflichtig nach § 1 KSVG ist jeder selbstständige Künstler oder Publizist, der seine Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausübt. Erwerbsmäßig ist dabei jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, die den Lebensunterhalt sichert. Im Übrigen ist eine künstlerische Tätigkeit nur selbstständig, wenn sie nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird.

Die Künstlersozialabgabe hat auf Werbe-, Mode- und Katalogfotografie folgende Auswirkungen:

Fotografen sind ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität ihrer Bilder und denen ihnen eingeordneten Beurteilungsspielraum als Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes einzuordnen, jedenfalls dann, wenn die Anfertigung der Fotografie Werbezwecken dient.
Zum Kreis der Künstler gehören dabei auch alle anderen Personen, die zum Gelingen eines Werbeauftrages eigenverantwortlich und nicht unerheblich beitragen.

Die Künstlersozialabgabe kann nicht auf den Künstler abgewälzt werden; entsprechende Vereinbarungen sind unwirksam.

Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 27 KSVG; der aktuelle Prozentsatz nach § 26 lautet derzeit 4,4 %.
Zu beachten sind die in den Melde-Abgabeverfahren nach § 27 KSVG verankerten Pflichten.

 
 

III. | Verwendung fremder Bilder

Beim Erwerb von bereits vorhandenen Aufnahmen aus Archiven von Fotografen, Bildagenturen, Verlagen, Sendern und anderen Medienunternehmen sind stets die Urheberrechte zu beachten.

Ist eine Nutzung geplant, bedarf es einer Genehmigung/Lizenz.

Zu beachten ist auch die Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG). Mit der Quelle ist sowohl der Name des Urhebers als auch die Fundstelle anzugeben.
Ist die Quelle unbekannt, so besteht eine Recherchepflicht, d.h., es muss ein nachhaltiges Bemühen erfolgen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Dafür, dass alles Zumutbare versucht wurde, trägt der Nutzer die Beweislast.

THEMA: Screenshots

Hier hat das Landgericht Berlin bereits im Jahre 2001 entschieden, dass es sich bei Screenshots um die Übernahme fremden Materials handelt, so dass auch hier die Pflicht zur Quellenangabe besteht. Denn Screenshots seien nichts anderes als Standbilder aus einem bereits hergestellten und ggf. ausgestrahlten Bildmaterial.
Screenshots sind als Lichtbilder oder Lichtbildwerke geschützt; es handelt sich aber nicht um ein Werk im Sinne des § 2 UrhG. Es ist also nicht vergleichbar mit einem Filmwerk.

Vorsicht bei Tauschbörsen, die eine kostenlose Nutzung vorsehen. Denn zum einen lässt sich möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr beweisen, dass es ein kostenloses Angebot war. Zum anderen sollte auch hinterfragt werden, ob der Anbieter tatsächlich Urheber bzw. Inhaber von Nutzungsrechten ist, die insoweit kostenlos angeboten werden können. Denn anderenfalls steht dem Urheber immer eine angemessene Vergütung/Schadensersatz zu.

 
 

IV. | Herstellung eigener Bilder

Fotoklick – Die Erste: Gebäude

Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen fotografiert werden (§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Allgemein zugängliche Orte sind öffentliche Wege, Straßen oder Plätze, die jedermann frei zugänglich sind (auch bei Privatwegen) und im Gemeingebrauch stehen. Öffentlich sind daher: Passagen, Galerien, Artrien, öffentlich zugängliche Hausdurchgänge.

Nicht erlaubt ist der Einsatz von Hilfsmitteln, mit denen die entsprechende Fotografie überhaupt erst möglich und damit auch der gewünschte Bereich einsehbar ist. Dies ist nicht der Fall bei all demjenigen, was hinter Zäunen und Hecken versteckt ist (OLG München UM 2001, 76). Auch das, was erst von Balkonen, Dächern oder aus der Luft sichtbar wird, gilt nicht als von außen einsehbar (BGH GRUR 2003, 1035 – Hundertwasserhaus -)

Soweit die Sicht frei ist, ist die Verwendung von Teleobjektiven unproblematisch (Dreier § 95 Rn. 4). Sollen Innenaufnahmen gemacht werden, bedarf es hierzu stets einer Genehmigung des Eigentümers/Nutzers.

Ausnahmen bestehen aber bei sogenannten Fotografierverboten:

(1) Gerichtsverhandlungen/Aufnahmen in Gerichtsgebäuden, Strafvollzugsanstalten und Behörden (§ 169 GVG)

Auch wenn der Gesetzestext des § 169 die Fotos nicht direkt nennt, so erfolgt eine analoge Anwendung auf Fotos. Dies wird begründet mit dem Hausrecht der Behörden.
Bei Fotos deshalb entsprechende Genehmigung einholen.

(2) Militärische Anlagen/Wehrmittel

Mit dem Wegfall des § 27 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz sind Luftaufnahmen zulässig. Ausnahmsweise dann nicht, wenn es um die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geht oder aber in die Privatsphäre eingegriffen wird, beispielsweise durch Fotografieren in abgeschirmten Bereichen wie Gärten, privaten Parks u.ä.

Teilweise existieren sogenannte Bildaufnahmerichtlinien, die bei Aufnahmen in Schlössern und sonstigen Kulturstätten Gebühren vorsehen (z.B. Bildaufnahmerichtlinien der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten).

Fotoklick – Die Zweite: Gegenstände

Auch Gegenstände können nach § 59 UrhG fotografiert werden, sofern dies von einem öffentlich zugänglichen Ort erfolgt. Bei Innenaufnahmen muss der Eigentümer/Nutzer/Veranstalter zustimmen. Eine aufgestellte Frage, ob ein Anspruch auf Zutritt zu Mitgliederversammlungen u..ä. besteht, muss dahingehend beantwortet werden, dass dem regelmäßig nicht so ist. Ein Anspruch kann sich möglicherweise nach § 6 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes ergeben, wenn ein Informationsauftrag gegenüber der Öffentlichkeit erfüllt werden muss. Zum Informationsanspruch gehören aber nicht: Mitgliederversammlung, Parteitage, Wahlkampfveranstaltungen, Kongresse, Volksfeste, Rockkonzerte, Sport- und Eventveranstaltungen.

Entscheidet sich indes ein Veranstalter, insbesondere auch ein Privater für die Zulassung von Journalisten und damit der Fertigung von Fotos, dann muss er hier den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen.

Fotoklick – Die Dritte: Personen

Wer eine Person fotografieren will, benötigt deren Einwilligung. Für das bloße Fotografieren ergibt sich dies aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht; für das Verbreiten und das öffentlich zur Schau stellen aus dem Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG. Ist die Person minderjährig, müssen beide Elternteile zustimmen, sofern ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Zu beachten ist auch, dass zusätzlich auch das Kind noch zustimmen muss, wenn es bereits einsichtsfähig und beschränkt geschäftsfähig ist. Dies wird in der Rechtsprechung regelmäßig ab 14 Jahren angenommen (LG Bielefeld NJW-RR 2007, 715 – Supernanny -).

Eine Einwilligung kann sowohl ausdrücklich oder konkludent (stillschweigend) erfolgen. Dringend ist stets eine schriftliche Einverständniserklärung, wobei sich aus dieser konkret die Reichweite der Einwilligung ergeben sollte. Bei stillschweigenden Einwilligungen ist aber insoweit Vorsicht geboten, als dass schon das bloße Aufnehmen ohne Protest hierfür nicht ausreichend sein kann. Denn es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an. Nach § 22 Satz 2 KUG wird die Einwilligung nur dann vermutet, wenn der Abgebildete eine Entlohnung erhalten hat.

Bei der Einwilligung handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die nach herrschender Auffassung grundsätzlich nicht widerrufen werden kann (Dreier § 22 KUG Rn. 35). Möglich ist auch eine Anfechtung, z.B. wegen arglistiger Täuschung. Auch hier trägt der Anfechtende die volle Darlegungs- und Beweislast.

Eine Einwilligung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Personen nur als Beiwerk auf den Fotos zu sehen sind, wie z.B. bei Veranstaltungen, Konzerten, Fußballspielen oder beim Bewegen in der Öffentlichkeit.
Entscheidendes Kriterium ist, ob ein anderes Thema das Bild prägt, z.B. eine Landschaft, ohne dass es auf die abgebildeten Personen ankommt. Die Personendarstellung muss also untergeordnet sein (Abgleiten in die Anonymität).

Eine weitere Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht bei Personen der Zeitgeschichte. Hier hat der Bundesgerichtshof das sogenannte abgestufte Schutzkonzept entwickelt, wonach der Begriff des Zeitgeschehens nicht engt verstanden und der Begriff des allgemeinen gesellschaftlichen Interesses demgegenüber relativ weit ausgelegt wird (Neugierbefriedigung). Hier ist das entscheidende Kriterium, inwieweit das Foto der öffentlichen Meinungsbildung dient und einen Informationswert inne hat.

Soll das Foto auch im Internet veröffentlicht werden, bedarf es auch diesbezüglich einer Einwilligung. Noch nicht abschließend entschieden ist die Frage, ob eine Einwilligung auch dann benötigt wird, wenn beispielsweise in einer Diskothek ein Foto gemacht wird, auf dem zwar die Masse der Diskothekenbesucher zu sehen ist, im Vordergrund aber eine Person mit individuellen Gesichtszügen gut erkennbar ist. Bereits jetzt ist aber zu empfehlen, sich hier vorsorglich eine Einverständniserklärung geben zu lassen.

 
 

V. | Schutz eigener Bilder

1. Grundlagen

Ob ein urheberrechtlicher Schutz besteht, richtet sich danach, ob es sich um ein Lichtbild oder um ein Lichtbildwerk handelt. Letzteres ist dann gegeben, wenn es sich um eine persönlich-geistige Schöpfung im Sinne des § 2 UrhG handelt. Dies kann auch für Digitalfotos gelten, da sie sich nach den Kriterien der Wahrnehmbarkeit nicht von chemischen Fotos unterscheiden, die nach Aufnahme ebenso nicht unmittelbar sichtbar sind (LG Hamburg, Urteil vom 04.04.2003).
Wird die Schöpfungshöhe – der Jurist spricht hier von der sogenannten kleinen Münze – jedoch nicht erreicht, so liegt lediglich ein Lichtbild vor. Allerdings ist auch dieses über die §§ 72 ff. UrhG geschützt.
Für die Frage, ob es sich um ein Werk handelt oder nicht, spielt es keine Rolle, wer das Foto gemacht hat, ob es sich also um einen Amateur oder einen Profi handelt.

Die Unterscheidung ist insoweit relevant, als dass bei einfachen Lichtbildern eine Schutzdauer von 50 Jahren, beginnend ab Erscheinen des Lichtbildes besteht (§ 72 Abs. 3 UrhG), während bei Lichtbildwerken der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers andauert.

2. Fotografieverträge

Hierunter fallen Verwertungsverträge mit solchen Personen, die eine Fotografie unmittelbar verwerten, also Rechte an der Fotografie nutzen möchten.
In der Praxis relevant sind regelmäßig die Vertragsbeziehungen zwischen dem Fotograf und der Bildagentur. Bei Abschluss eines solchen Vertrages sind zu beachten:

(1) Rechtsnatur: Geschäftsbesorgungsvertrag mit treuhänderischer Komponente
(2) Ausschließliche Rechteinräumung

Hierauf ist besonderes Augenmerk zu legen, da es heute zunehmend digitale Archive gibt. Viele Bildagenturen versenden das Bildmaterial per ISDN und ermöglichen so einen Online-Zugriff auf das Archiv, die dann wiederum digital weiter verarbeitet werden können. Insoweit ist die Einräumung solcher Rechte, wenn sie dann gewollt sind, expressis verbis mit in den Vertrag aufzunehmen.

Die Internetnutzung von Fotos durch ein Presseunternehmen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotografen unzulässig, da sie eine eigenständige Nutzungsart darstellen (KG Berlin, Urteil vom 24.07.2001).

3. Honorar

Honorare können individuell vereinbart werden; Orientierungshilfen bieten die Honorarhöhe der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).

4. Namensnennung, Bildquellennachweis

Besondere Bedeutung kommt bei Verträgen zwischen Bildagenturen und Verwertern der Beachtung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Namensnennungsansprüche des Fotografen sowie des Bildquellenhinweises auf die Agentur zu, der nur vertragsrechtlicher Natur sein kann und regelmäßig aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Agentur verlangt wird. Es empfiehlt sich deshalb, diese vor Vertragsabschluss zu lesen!

5. Eigentum am Fotomaterial

Auch hier sollte eine Regelung in den Agenturvertrag mit aufgenommen werden, auch wenn durch die Digitalisierung die Frage des Eigentums am Fotomaterial zunehmend an Bedeutung verliert.

BGH GRUR 2207, 603: Wenn ein Fotograf Abzüge gegen ein Honorar zur Aufnahme in ein Archiv überlässt, dann findet ein Eigentumsübergang nicht statt.

6. Auftragsproduktion

Hierbei handelt es sich um einen Werkvertrag, da die Hauptpflicht in der Herstellung bestimmter Fotografien sowie der Übertragung der zur beabsichtigenden Nutzung erforderlichen Rechte besteht. Das Fotomaterial zu beschaffen, ist dabei Nebenpflicht.

Bezüglich der Rechteübertragung ist ebenfalls zu empfehlen, hier klare Regelungen mit aufzunehmen, damit für beide Seiten ersichtlich wird, welche Recht mit welchem Umfang tatsächlich übertragen werden sollen (OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.1998: Auftragsposition nur Indiz für den Umfang der Rechteübertragung).

Ein wichtiger Punkt ist das Ausfallhonorar. Wird der Auftrag bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn storniert, so kann das Ausfallhonorar bis zu 50 % des Grundhonorars betragen, jedenfalls dann, wenn der Fotograf die Nichtausführung nicht zu verschulden hat.
Weiterhin sollte Fotograf darauf achten, dass er weiterhin im Eigentum der Fotografien bleibt und im Übrigen bei Verwendung seiner Fotos auch sein Name als Urheber bezeichnet werden muss.

 
 

VI. Mein (gutes) Recht als Fotograf

Die ungenehmigte Verwendung von Fotos (Bilderklau) nimmt zu und führt dazu, dass täglich vielfach Urheberrechtsverletzungen im Internet stattfinden.

Was kann ich tun, wenn ich hiervon betroffen bin?

(1) Übersendung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an den Verletzer mit kurzer Fristsetzung
(2) Verlangen der Beseitigung der widerrechtlichen Nutzung
(3) Anspruch auf Auskunft, Vorlagen und Besichtigung
(4) Geltendmachung von Schadensersatz

Hier wird häufig auf die fiktive Lizenzgebühr zurückgegriffen, d.h., hier soll der verletzte Urheberrechtsinhaber den Betrag bekommen, auf den sich die Vertragsparteien geeinigt hätten, ohne dass es darauf ankommt, ob die rechtswidrige Nutzung einen Gewinn abgeworfen hat oder nicht.

Schadensersatzansprüche bestehen im Übrigen nicht nur bei der ungenehmigten Verwendung von Fotos, sondern auch bei der fehlenden oder unzureichenden Urheberbenennung. Ist der Fotograf mit der Veröffentlichung seines Fotos einverstanden, allerdings nur unter Namensnennung und wird dem nicht nachgekommen, so hat er einen Anspruch auf Schadensersatz. Es ist auch zulässig, in diesem Falle vertraglich die Verdopplung der Lizenzgebühr zu vereinbaren.

Bedient sich der Fotograf anwaltlicher Hilfe, so hat er auch Anspruch auf Ersatz der hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten. Gleiches gilt auch dann, wenn gerichtliche Schritte notwendig werden, soweit der Verletzer die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht oder nur unzureichend abgegeben hat.
Nach § 97a UrhG sind die Rechtsanwaltskosten nur dann auf 100,00 € begrenzt, wenn es sich

1. um eine erstmalige Abmahnung handelt,
2. es um einen einfach gelagerten Fall geht,
3. eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt,
4. kein geschäftsmäßiges Handeln besteht, also außerhalb des geschäftlichen Verkehrs gehandelt wurde.

Wird der Fotograf selbst Adressat einer Abmahnung, so ist dringend zu empfehlen, hierauf schnell zu reagieren. Denn zum einen ist die in dem Schreiben gesetzte Frist aufgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht verlängerbar; zum anderen ist bei Nichtreaktion zu befürchten, dass sich dann ein einstweiliges Verfügungsverfahren anschließt, welches mit weiteren Kosten verbunden ist.

 
  Bei der Erarbeitung dieser Inhalte war uns behilflich:

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