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I. | Einleitung Noch nie war die Herstellung und Verbreitung von Fotos so einfach wie jetzt. Die digitale Bildbearbeitung, die Nutzung von Internet und ein zunehmend sensibles Rechtsverständnis führen dazu, dass eine Vielzahl an Fragen und Problemen entstanden sind, die hier nachfolgend angesprochen werden sollen. Die nachfolgenden Ausführungen können allerdings nur als Orientierung dienen; sie ersetzen nicht die Prüfung im Einzelfall. Diese sollte ohnehin, soweit möglich, prophylaktisch erfolgen, da insbesondere Urheberrechtsverletzungen erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen können. |
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II. | Rechtliche Grundlagen Bei der Herstellung, Verbreitung und Veröffentlichung von Fotos sind stets nachfolgende gesetzliche Regelungen zu beachten: - Urheberrechtsgesetz (UrhG) Stichwort: Künstlersozialabgabe Versicherungspflichtig nach § 1 KSVG ist jeder selbstständige Künstler oder Publizist, der seine Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausübt. Erwerbsmäßig ist dabei jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, die den Lebensunterhalt sichert. Im Übrigen ist eine künstlerische Tätigkeit nur selbstständig, wenn sie nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird. Die Künstlersozialabgabe hat auf Werbe-, Mode- und Katalogfotografie folgende Auswirkungen: Fotografen sind ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität ihrer Bilder und denen ihnen eingeordneten Beurteilungsspielraum als Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes einzuordnen, jedenfalls dann, wenn die Anfertigung der Fotografie Werbezwecken dient. Die Künstlersozialabgabe kann nicht auf den Künstler abgewälzt werden; entsprechende Vereinbarungen sind unwirksam. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 27 KSVG; der aktuelle Prozentsatz nach § 26 lautet derzeit 4,4 %. |
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III. | Verwendung fremder Bilder Beim Erwerb von bereits vorhandenen Aufnahmen aus Archiven von Fotografen, Bildagenturen, Verlagen, Sendern und anderen Medienunternehmen sind stets die Urheberrechte zu beachten. Ist eine Nutzung geplant, bedarf es einer Genehmigung/Lizenz. Zu beachten ist auch die Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG). Mit der Quelle ist sowohl der Name des Urhebers als auch die Fundstelle anzugeben. THEMA: Screenshots Hier hat das Landgericht Berlin bereits im Jahre 2001 entschieden, dass es sich bei Screenshots um die Übernahme fremden Materials handelt, so dass auch hier die Pflicht zur Quellenangabe besteht. Denn Screenshots seien nichts anderes als Standbilder aus einem bereits hergestellten und ggf. ausgestrahlten Bildmaterial. Vorsicht bei Tauschbörsen, die eine kostenlose Nutzung vorsehen. Denn zum einen lässt sich möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr beweisen, dass es ein kostenloses Angebot war. Zum anderen sollte auch hinterfragt werden, ob der Anbieter tatsächlich Urheber bzw. Inhaber von Nutzungsrechten ist, die insoweit kostenlos angeboten werden können. Denn anderenfalls steht dem Urheber immer eine angemessene Vergütung/Schadensersatz zu. |
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IV. | Herstellung eigener Bilder Fotoklick – Die Erste: Gebäude Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen fotografiert werden (§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Allgemein zugängliche Orte sind öffentliche Wege, Straßen oder Plätze, die jedermann frei zugänglich sind (auch bei Privatwegen) und im Gemeingebrauch stehen. Öffentlich sind daher: Passagen, Galerien, Artrien, öffentlich zugängliche Hausdurchgänge. Nicht erlaubt ist der Einsatz von Hilfsmitteln, mit denen die entsprechende Fotografie überhaupt erst möglich und damit auch der gewünschte Bereich einsehbar ist. Dies ist nicht der Fall bei all demjenigen, was hinter Zäunen und Hecken versteckt ist (OLG München UM 2001, 76). Auch das, was erst von Balkonen, Dächern oder aus der Luft sichtbar wird, gilt nicht als von außen einsehbar (BGH GRUR 2003, 1035 – Hundertwasserhaus -) Soweit die Sicht frei ist, ist die Verwendung von Teleobjektiven unproblematisch (Dreier § 95 Rn. 4). Sollen Innenaufnahmen gemacht werden, bedarf es hierzu stets einer Genehmigung des Eigentümers/Nutzers. Ausnahmen bestehen aber bei sogenannten Fotografierverboten: (1) Gerichtsverhandlungen/Aufnahmen in Gerichtsgebäuden, Strafvollzugsanstalten und Behörden (§ 169 GVG) Auch wenn der Gesetzestext des § 169 die Fotos nicht direkt nennt, so erfolgt eine analoge Anwendung auf Fotos. Dies wird begründet mit dem Hausrecht der Behörden. (2) Militärische Anlagen/Wehrmittel Mit dem Wegfall des § 27 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz sind Luftaufnahmen zulässig. Ausnahmsweise dann nicht, wenn es um die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geht oder aber in die Privatsphäre eingegriffen wird, beispielsweise durch Fotografieren in abgeschirmten Bereichen wie Gärten, privaten Parks u.ä. Teilweise existieren sogenannte Bildaufnahmerichtlinien, die bei Aufnahmen in Schlössern und sonstigen Kulturstätten Gebühren vorsehen (z.B. Bildaufnahmerichtlinien der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten). Fotoklick – Die Zweite: Gegenstände Auch Gegenstände können nach § 59 UrhG fotografiert werden, sofern dies von einem öffentlich zugänglichen Ort erfolgt. Bei Innenaufnahmen muss der Eigentümer/Nutzer/Veranstalter zustimmen. Eine aufgestellte Frage, ob ein Anspruch auf Zutritt zu Mitgliederversammlungen u..ä. besteht, muss dahingehend beantwortet werden, dass dem regelmäßig nicht so ist. Ein Anspruch kann sich möglicherweise nach § 6 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes ergeben, wenn ein Informationsauftrag gegenüber der Öffentlichkeit erfüllt werden muss. Zum Informationsanspruch gehören aber nicht: Mitgliederversammlung, Parteitage, Wahlkampfveranstaltungen, Kongresse, Volksfeste, Rockkonzerte, Sport- und Eventveranstaltungen. Entscheidet sich indes ein Veranstalter, insbesondere auch ein Privater für die Zulassung von Journalisten und damit der Fertigung von Fotos, dann muss er hier den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen. Fotoklick – Die Dritte: Personen Wer eine Person fotografieren will, benötigt deren Einwilligung. Für das bloße Fotografieren ergibt sich dies aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht; für das Verbreiten und das öffentlich zur Schau stellen aus dem Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG. Ist die Person minderjährig, müssen beide Elternteile zustimmen, sofern ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Zu beachten ist auch, dass zusätzlich auch das Kind noch zustimmen muss, wenn es bereits einsichtsfähig und beschränkt geschäftsfähig ist. Dies wird in der Rechtsprechung regelmäßig ab 14 Jahren angenommen (LG Bielefeld NJW-RR 2007, 715 – Supernanny -). Eine Einwilligung kann sowohl ausdrücklich oder konkludent (stillschweigend) erfolgen. Dringend ist stets eine schriftliche Einverständniserklärung, wobei sich aus dieser konkret die Reichweite der Einwilligung ergeben sollte. Bei stillschweigenden Einwilligungen ist aber insoweit Vorsicht geboten, als dass schon das bloße Aufnehmen ohne Protest hierfür nicht ausreichend sein kann. Denn es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an. Nach § 22 Satz 2 KUG wird die Einwilligung nur dann vermutet, wenn der Abgebildete eine Entlohnung erhalten hat. Bei der Einwilligung handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die nach herrschender Auffassung grundsätzlich nicht widerrufen werden kann (Dreier § 22 KUG Rn. 35). Möglich ist auch eine Anfechtung, z.B. wegen arglistiger Täuschung. Auch hier trägt der Anfechtende die volle Darlegungs- und Beweislast. Eine Einwilligung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Personen nur als Beiwerk auf den Fotos zu sehen sind, wie z.B. bei Veranstaltungen, Konzerten, Fußballspielen oder beim Bewegen in der Öffentlichkeit. Eine weitere Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht bei Personen der Zeitgeschichte. Hier hat der Bundesgerichtshof das sogenannte abgestufte Schutzkonzept entwickelt, wonach der Begriff des Zeitgeschehens nicht engt verstanden und der Begriff des allgemeinen gesellschaftlichen Interesses demgegenüber relativ weit ausgelegt wird (Neugierbefriedigung). Hier ist das entscheidende Kriterium, inwieweit das Foto der öffentlichen Meinungsbildung dient und einen Informationswert inne hat. Soll das Foto auch im Internet veröffentlicht werden, bedarf es auch diesbezüglich einer Einwilligung. Noch nicht abschließend entschieden ist die Frage, ob eine Einwilligung auch dann benötigt wird, wenn beispielsweise in einer Diskothek ein Foto gemacht wird, auf dem zwar die Masse der Diskothekenbesucher zu sehen ist, im Vordergrund aber eine Person mit individuellen Gesichtszügen gut erkennbar ist. Bereits jetzt ist aber zu empfehlen, sich hier vorsorglich eine Einverständniserklärung geben zu lassen. |
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V. | Schutz eigener Bilder 1. Grundlagen Ob ein urheberrechtlicher Schutz besteht, richtet sich danach, ob es sich um ein Lichtbild oder um ein Lichtbildwerk handelt. Letzteres ist dann gegeben, wenn es sich um eine persönlich-geistige Schöpfung im Sinne des § 2 UrhG handelt. Dies kann auch für Digitalfotos gelten, da sie sich nach den Kriterien der Wahrnehmbarkeit nicht von chemischen Fotos unterscheiden, die nach Aufnahme ebenso nicht unmittelbar sichtbar sind (LG Hamburg, Urteil vom 04.04.2003). Die Unterscheidung ist insoweit relevant, als dass bei einfachen Lichtbildern eine Schutzdauer von 50 Jahren, beginnend ab Erscheinen des Lichtbildes besteht (§ 72 Abs. 3 UrhG), während bei Lichtbildwerken der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers andauert. 2. Fotografieverträge Hierunter fallen Verwertungsverträge mit solchen Personen, die eine Fotografie unmittelbar verwerten, also Rechte an der Fotografie nutzen möchten. (1) Rechtsnatur: Geschäftsbesorgungsvertrag mit treuhänderischer Komponente Hierauf ist besonderes Augenmerk zu legen, da es heute zunehmend digitale Archive gibt. Viele Bildagenturen versenden das Bildmaterial per ISDN und ermöglichen so einen Online-Zugriff auf das Archiv, die dann wiederum digital weiter verarbeitet werden können. Insoweit ist die Einräumung solcher Rechte, wenn sie dann gewollt sind, expressis verbis mit in den Vertrag aufzunehmen. Die Internetnutzung von Fotos durch ein Presseunternehmen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotografen unzulässig, da sie eine eigenständige Nutzungsart darstellen (KG Berlin, Urteil vom 24.07.2001). 3. Honorar Honorare können individuell vereinbart werden; Orientierungshilfen bieten die Honorarhöhe der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). 4. Namensnennung, Bildquellennachweis Besondere Bedeutung kommt bei Verträgen zwischen Bildagenturen und Verwertern der Beachtung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Namensnennungsansprüche des Fotografen sowie des Bildquellenhinweises auf die Agentur zu, der nur vertragsrechtlicher Natur sein kann und regelmäßig aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Agentur verlangt wird. Es empfiehlt sich deshalb, diese vor Vertragsabschluss zu lesen! 5. Eigentum am Fotomaterial Auch hier sollte eine Regelung in den Agenturvertrag mit aufgenommen werden, auch wenn durch die Digitalisierung die Frage des Eigentums am Fotomaterial zunehmend an Bedeutung verliert. BGH GRUR 2207, 603: Wenn ein Fotograf Abzüge gegen ein Honorar zur Aufnahme in ein Archiv überlässt, dann findet ein Eigentumsübergang nicht statt. 6. Auftragsproduktion Hierbei handelt es sich um einen Werkvertrag, da die Hauptpflicht in der Herstellung bestimmter Fotografien sowie der Übertragung der zur beabsichtigenden Nutzung erforderlichen Rechte besteht. Das Fotomaterial zu beschaffen, ist dabei Nebenpflicht. Bezüglich der Rechteübertragung ist ebenfalls zu empfehlen, hier klare Regelungen mit aufzunehmen, damit für beide Seiten ersichtlich wird, welche Recht mit welchem Umfang tatsächlich übertragen werden sollen (OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.1998: Auftragsposition nur Indiz für den Umfang der Rechteübertragung). Ein wichtiger Punkt ist das Ausfallhonorar. Wird der Auftrag bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn storniert, so kann das Ausfallhonorar bis zu 50 % des Grundhonorars betragen, jedenfalls dann, wenn der Fotograf die Nichtausführung nicht zu verschulden hat. |
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VI. Mein (gutes) Recht als Fotograf Die ungenehmigte Verwendung von Fotos (Bilderklau) nimmt zu und führt dazu, dass täglich vielfach Urheberrechtsverletzungen im Internet stattfinden. Was kann ich tun, wenn ich hiervon betroffen bin? (1) Übersendung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an den Verletzer mit kurzer Fristsetzung Hier wird häufig auf die fiktive Lizenzgebühr zurückgegriffen, d.h., hier soll der verletzte Urheberrechtsinhaber den Betrag bekommen, auf den sich die Vertragsparteien geeinigt hätten, ohne dass es darauf ankommt, ob die rechtswidrige Nutzung einen Gewinn abgeworfen hat oder nicht. Schadensersatzansprüche bestehen im Übrigen nicht nur bei der ungenehmigten Verwendung von Fotos, sondern auch bei der fehlenden oder unzureichenden Urheberbenennung. Ist der Fotograf mit der Veröffentlichung seines Fotos einverstanden, allerdings nur unter Namensnennung und wird dem nicht nachgekommen, so hat er einen Anspruch auf Schadensersatz. Es ist auch zulässig, in diesem Falle vertraglich die Verdopplung der Lizenzgebühr zu vereinbaren. Bedient sich der Fotograf anwaltlicher Hilfe, so hat er auch Anspruch auf Ersatz der hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten. Gleiches gilt auch dann, wenn gerichtliche Schritte notwendig werden, soweit der Verletzer die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht oder nur unzureichend abgegeben hat. 1. um eine erstmalige Abmahnung handelt, Wird der Fotograf selbst Adressat einer Abmahnung, so ist dringend zu empfehlen, hierauf schnell zu reagieren. Denn zum einen ist die in dem Schreiben gesetzte Frist aufgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht verlängerbar; zum anderen ist bei Nichtreaktion zu befürchten, dass sich dann ein einstweiliges Verfügungsverfahren anschließt, welches mit weiteren Kosten verbunden ist. |
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Bei der Erarbeitung dieser Inhalte war uns behilflich: Rechtsanwälte Dahmen & Unger |
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